Schneller ans Geld
NEUMARKT. Handwerker können durch ein "Forderungssicherungsgesetz" künftig schneller an ihr Geld kommen, berichtet MdB Alois Karl.
"Wer gute Arbeit leistet, der soll dafür auch sein Geld erhalten. Dazu soll das Forderungssicherungsgesetz beitragen, dass wir in erster Lesung im Bundestag beraten haben", erläuterte Alois Karl, Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt.
Gerade Handwerker müßten heute immer häufiger erleben, dass sie trotz guter Arbeiten kein Geld erhalten oder ihre berechtigten Forderungen erst nach teilweise mehrjährigem Rechtsstreit befriedigt werden. Dieses Verhalten vieler Gläubiger sei nicht nur inkorrekt, sondern gefährde zunehmend auch Handwerksbetriebe in ihrer Existenz und habe bereits Tausende von Arbeitsplätzen in Deutschland vernichtet. "Das wollen wir nicht länger hinnehmen. Mit dem Gesetz wird es Handwerkern und anderen Gläubigern künftig leichter gemacht werden, an ihr Geld zu kommen", erklärte Karl. Auch Unfallopfer und weitere Personen würden von der Neuregelung profitieren.
Kernstück des Gesetzes wird die vorläufige Zahlungsanordnung sein. Dies wird es den Gerichten ermöglichen, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Voraussetzung für diese Anordnung wird sein, dass die Klage nach dem jeweiligen Sach- und Streitstand hohe Aussichten auf Erfolg hat. Damit es dabei zu keinem Missbrauch kommt, werde man auch einen Ermessensspielraum für die Gerichte in das Gesetz aufnehmen, berichtet Alois Karl weiter. So können die Gerichte zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst nach Abschluss aller offenen Rechtsfragen zu zahlen, abwägen.
"Mit diesem Gesetz wollen wir erreichen, dass künftig wieder eine bessere Zahlungsmoral herrscht", erlärte der Abgeordnete. Derzeit verbreitete Tricks, mit zahllosen Beweisanträgen und Begutachtungen ein Gerichtsverfahren möglichst lange zu strecken und die Zahlung einer berechtigten Forderung möglichst lange zu verhindern, könnten die Gerichte unbeschadet eines späteren Urteils einen Riegel vorschieben. Zugleich könne so Druck auf den Kläger verringert werden, trotz erkennbarer Berechtigung auf einen Vergleich mit Verlusten aus Liquiditätsgründen eingehen zu müssen, sagte MdB Karl. "Wichtig ist auch, dass die neue Vorschrift nicht für Vergütungsklagen unter Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern zur Anwendung gebracht werden soll."
Zudem sei ein Bündel weiterer Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:
- Abschlagszahlungen sollen künftig schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist. Das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" soll damit wegfallen. Bei der Errichtung oder Umbau eines Hauses soll der Verbraucherschutz durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden.
- Auch Bauhandwerker als Subunternehmer sollen besser gestellt werden. Künftig soll er seine Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer auch dann einfordern können, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Damit könnte das Verfahren, die Zahlung an den Subunternehmer durch eine gesonderte Abnahme des Subunternehmerwerkes durch den Generalunternehmer dadurch zu verzögern, erfolgreich unterbunden werden.
- Die Höhe des "Druckzuschlages" soll künftig im Regelfall das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen. Bislang war dafür mindestens das Dreifachen vorgesehen. Der Druckzuschlag ist der Betrag, den der Auftraggeber über die eigentlichen Nachbesserungskosten einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen.
- Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Zudem soll der Bauhandwerker seinen Vergütungsanspruch behalten, wenn es wegen der Vorleistungspflicht zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherungsleistung befreit bleiben.
- Zudem wird überlegt, die gesetzliche Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge aufzuheben. Damit können künftig Gerichte mehr Einzelfallgerechtigkeit schaffen. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurde, dann kann eine juristische Bewertung erfolgen, ob der Verbraucher im Einzelfall unangemessen benachteiligt wurde.
07.04.06
neumarktonline: Schneller ans Geld